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   ArbG Hamburg, 21.05.2007 - 26 Ca 241/02   

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https://dejure.org/2007,24164
ArbG Hamburg, 21.05.2007 - 26 Ca 241/02 (https://dejure.org/2007,24164)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 21.05.2007 - 26 Ca 241/02 (https://dejure.org/2007,24164)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 21. Mai 2007 - 26 Ca 241/02 (https://dejure.org/2007,24164)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 23.05.2001 - 5 AZR 527/99

    Lohnwucher

    Auszug aus ArbG Hamburg, 21.05.2007 - 26 Ca 241/02
    Sowohl der genannte Straftatbestand als auch der zivilrechtliche Lohnwucher nach § 138 Abs. 2 BGB und das wucherähnliche Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB setzen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus (BAG 5 AZR 527/99 v. 23. Mai 2001, EzA BGB § 138 Nr. 29).

    Sein Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 5 AZR 527/99 v. 23. Mai 2001, EzA BGB § 138 Nr. 29) ist nur bedingt richtig.

    Allerdings hat es in seinem bereits erwähnten Urteil vom 23. Mai 2001 (5 AZR 527/99, EzA BGB § 138 Nr. 29) bei Zahlung von 70% der üblichen Vergütung angenommen, die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Abweichung sei nicht geeignet, ein auffälliges Missverhältnis zu begründen, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • BAG, 24.03.2004 - 5 AZR 303/03

    Sittenwidriges Arbeitsentgelt

    Auszug aus ArbG Hamburg, 21.05.2007 - 26 Ca 241/02
    Zwar hat die Bundesrepublik Deutschland die Europäische Sozialcharta ratifiziert, diese stellt jedoch nach herrschender Ansicht kein in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht dar (BAG 5 AZR 303/03 v. 24. März 2004, AP BGB § 138 Nr. 59; ErfK/Preis, 7. Auflage, § 611 BGB Rn 235; weitere Nachweise in BVerfG 1 BvR 404/78 v. 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 233, 254).

    In einem weiteren Urteil (BAG 5 AZR 303/03 v. 24.03.2004, AP BGB § 138 Nr. 59) hat das Bundesarbeitsgericht darüber hinaus klargestellt, dass Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes der Arbeitsleistung in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs sein müssten.

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus ArbG Hamburg, 21.05.2007 - 26 Ca 241/02
    Indem die Generalnormen §§ 134, 138 BGB in Fällen wie dem vorliegenden, d. h. bei nachträglichem, irgendwann im Laufe der Durchführung des Arbeitsvertrags als Dauerschuldverhältnis erfolgenden Eintritt eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zu Lasten des Arbeitnehmers, keine effektive Vertragskontrolle zu Gunsten des Arbeitnehmers ermöglichen und auch keine anderweitigen Rechtsnormen bestehen, die die von Verfassungs wegen möglicherweise gebotene Kontrolle und Gewährleistung andauernder Vertragsgerechtigkeit sicherstellen, also die gestörte Vertragsparität bzw. -äquivalenz wiederherstellen könnten, während bei umgekehrtem, den Arbeitgeber unerträglich belastenden Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung das Institut der Änderungskündigung gemäß § 2 KSchG den erforderlichen gerechten Ausgleich - bei Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes - ermöglicht, verletzt das Gesetz bzw. der untätig bleibende Gesetzgeber gegenüber den Arbeitnehmern möglicherweise das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich anerkannte verfassungsrechtliche "Untermaßverbot" (vgl. BVerfG 2 BvF 2/90 und 4, 5/92 v. 28. Mai 1993, BVerfGE 88, 203, 254 ff.), sind §§ 134, 138 BGB bzw. der Inbegriff der de lege lata zur Verfügung stehenden gesetzlichen Regelungen insoweit also möglicherweise grundgesetzwidrig.
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